Verfügung im Weinbergsstreit gegen Wittich, 21.11.1682
Der Kurfürst von Sachsen und Burggraf zu Magdeburg ordnet die strikte Durchsetzung eines rechtlichen Vergleichs (Rezesses) an. Hintergrund ist ein Konflikt um ein Gebäude und einen Weinberg, der von mehreren Störern ausgelöst wurde.
Die örtlichen Richter und Zeidler (Waldbauern/Imker) erhalten den Befehl, von dem ungehorsamen Wittich und seinen Mitstreitern eine Strafzahlung von 20 Talern sowie die angefallenen Verfahrenskosten für die Amts-Einnahmekasse einzuziehen. Die Beamten müssen die Einhaltung des Vergleichs fest überwachen. Sollte Wittich sich dem Beschluss erneut widersetzen und die angelegten Zäune oder Einfriedungen des Weinbergs abreißen, ist dies dem zuständigen Amt umgehend zu melden.
Transkription
Was gestalt der Durchlauchtigste Churfürst Zu Sachsen, und
Burggraffe Zu Magdeburg, mein gnädigster Herr Wegen
des Zu [Annahme: Dresden] passiret dz Ihm von etlichen unruhigen
Köpfen streitig gemachten, Bau- und Weingartens als nun-
mehro bey meinem aufgeschriebnen Receß gnädigst, so verord-
neten, und mich in gnaden befehlen, darüber gehöriges
Zu halten, das haben die beÿden Richter und Zeidler
daselbst aus beygelegter schrifft mit mehrern
Zu ersehen. Weilen aber nun dennen [Annahme: halsstarrigen] bißigen
Ungehorsamen Wittich und [Annahme: Consorten] bereits angedeuttet
die dictirten Vorfallenen 20 thl. Straffe nebens denen
Verursachten unkosten in Ambts Einnahm bißhe-
roig nieder Zulegen, und ihnen dennhach anmaß
Zue 20 thl straffe auf erlegt worden uff solchen
Receß gemäß Zu erzeigen, also Sollen Krafft des
Hoch gnädigsten Rescripti die beÿden Richter und
Sämtlichen Zeidler in gedachten Receß Welcher
Hier in abschrift beygefüget, gleichfals gehorsam
leisten, und drüber steiff und feste Halten
auch so woll auf Vorbemeldeten Wittich acht Haben
und Wann Er Solchen Wieder streben Krafft die da
daß de facto angelegte Zaun oder Wein zeun abreißen
und er als bald dem Ambt anhero berichten Diß
als darauf gehorsambst achtende signatum Ambts
[Annahme: Grillenburg] den 21 Novembris Anno 1682
Churf. S. hierzu verordneter
Commissarius und Ambts
[Annahme: Schösser] daselbst -
Johann Gottfried Krieger