Aufforderung des Königl. Gerichtsamts Tharandt zur Behebung baupolizeilicher Mängel
1867Das Königliche Gerichtsamt Tharandt fordert den Schuhmachermeister und Hausbesitzer Carl Gottlieb Rothe aus Hartha am 18. Dezember 1867 amtlich auf, festgestellte baupolizeiliche Mängel an seinem neu errichteten Flachsdarrengebäude (Kataster-Nr. 3) innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Die Mängel wurden zuvor von einem Brandversicherungsinspektor aus Freiberg dokumentiert. Die erfolgreiche Beseitigung der Mängel muss dem Gerichtsamt bis spätestens 10. Januar 1868 gemeldet werden.
Aufhebung der amtlichen Suspension des Ortsrichters und Gemeindevorstands Opitz zu Hartha
1865Das Königliche Gerichtsamt Tharandt teilt dem Ortsrichter und Gemeindevorstand Opitz aus Hartha am 3. Mai 1865 mit, dass seine amtliche Suspendierung vom 5. August 1864 aufgehoben ist. Opitz war wegen der Entwendung von Holz angeklagt worden. Da das Gericht rechtskräftig feststellte, dass er dabei ohne Bereicherungsabsicht handelte, wird die Tat nicht als "entehrendes Verbrechen" gewertet, welches den Amtsverlust zur Folge hätte. Er erhält lediglich einen Verweis und muss die Verfahrenskosten tragen. Opitz wird angewiesen, Akten und Dienstsiegel von seinem Stellvertreter zurückzufordern, verbunden mit der strengen Ermahnung, sein Amt künftig tadellos und gewissenhaft zu führen.
Behördliche Anweisung zur korrekten Höhe des Schulgeldes für die Häusler in Hartha und Spechthausen
1862Das Dokument vom 18. Februar 1862 ist die Abschrift eines behördlichen Bescheids an den Schullehrer Fischer in Hintergersdorf, welche dem Gemeinderat Hartha zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Hintergrund ist eine Beschwerde der Gemeinde Hartha mit Spechthausen über die Höhe des vom Schullehrer geforderten Schulgeldes für die dortigen Häusler. Fischer verlangte 5 Neugroschen und 2 Pfennige. Die Behörden (Gerichtsamt Tharandt und Superintendentur Dresden II) weisen ihn unter Berufung auf eine Verordnung des Kultusministeriums von 1854 an, dass das Schulgeld unter Einberechnung des gesetzlichen Aufschlags (Agio) exakt 5 Neugroschen und 1 Pfennig zu betragen hat.
Bestellung eines Altersvormunds für Marie Therese Büttner aus Hartha
1862Das Königliche Gerichtsamt Tharandt weist am 26. Februar 1862 die Ortsgerichte in Hartha an, einen neuen Altersvormund für die 1847 unehelich geborene Minderjährige Marie Therese Büttner vorzuschlagen. Der bisherige Vormund ist verstorben, und der Stiefvater (ein Schuhmachermeister aus Somsdorf) wurde als ungeeignet abgelehnt. Die Gemeindevertretung von Großopitz mit Spechtshausen (u. a. Kirchvater Opitz) antwortet am 10. März 1862 mit dem Vorschlag, Herrn Friedrich Arnold aus Tharandt für diese Vormundschaft einzusetzen, da dieser bereits seine Bereitschaft dazu signalisiert habe.
Gutachten zum Konzessionsgesuch des Schankwirts Wagner in Hartha (Tanzmusik und Ausspannung
1862Der Vorgang aus dem Jahr 1862 behandelt einen Konzessionsantrag des Schankwirtes Wagner in Hartha. Das Königliche Gerichtsamt Tharandt fordert den lokalen Gemeinderat auf, ein Gutachten zu drei Punkten abzugeben: polizeiliche Bedenken, Nutzen für den Ort/Verkehr und mögliche Nachteile für Dritte. In seinem Antwortschreiben äußert der Gemeindevorstand starke Bedenken bezüglich der Tanzveranstaltungen, da der Saal eine niedrige Holzdecke ("Bretdeke") besitze und somit akute Feuergefahr bestehe; hier müsse Wagner erst umbauen. Die Konzession für die "Ausspannung" wird hingegen sehr befürwortet, da durchreisende Fuhrleute diese dringend zur Pferdefütterung benötigten. Gegen die Person Wagner selbst gäbe es keine Einwände.
Gutachten zur Mobiliar-Feuerversicherung des Gasthofsbesitzers Carl Friedrich Mühlberg in Spechtshausen, 1861
1861Der Vorgang aus dem Herbst 1861 betrifft eine geplante Feuerversicherung. Das Königliche Gerichtsamt Tharandt weist am 20. September die Ortsgerichte Hartha/Spechtshausen an (Bild 1 & 2), das Vorhandensein und den angegebenen Wert des Mobiliars des Gasthofbesitzers Carl Friedrich Mühlberg gutachtlich zu prüfen. Bild 3 zeigt den Konzeptentwurf der Antwort des Ortsrichters vom 3. Oktober 1861, in dem dieser bestätigt, dass sich die deklarierten Gegenstände im Besitz Mühlbergs befinden und die angegebenen Werte korrekt sind. Bild 4 zeigt die Anschrift (Kuvert) an das Ortsgericht.
Verzeichnis und Regulativ der Kirchenstände in der Kirche zu Fördergersdorf für Grundstücksbesitzer in Hartha und Spechthausen
1861Das vorliegende Manuskript (datiert auf den 9. Februar 1861 in Fördergersdorf) ist ein formelles Verzeichnis der reservierten Sitzplätze („Kirchenstände“) in der Kirche zu Fördergersdorf für die Grundstücksbesitzer der angeschlossenen Orte Hartha und Spechthausen. Auf dem Deckblatt werden die zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen (Regulativ vom 24. Juli 1853) zitiert, die regeln, wie die Sitzplätze bei einem Grundstücksverkauf oder einer Übergabe zu handhaben sind (insbesondere die lebenslangen Nutzungsrechte der Altbauern/Auszügler). In den nachfolgenden Tabellen sind die Besitzer nach Katasternummer sortiert aufgelistet, inklusive der exakten Bezeichnung ihres Männer- und Frauenstandes, der zu zahlenden Gebühren sowie Anmerkungen, falls die Plätze aktuell noch von Auszüglern belegt sind.
Anweisung des Justizamtes Grillenburg zur Erfassung kaiserlich französischer Untertanen in Hartha mit Spechtshausen, 1856
1856Auf Veranlassung der Königlichen Amtshauptmannschaft Freiberg und aufgrund einer Anfrage der französischen Regierung weist das Königliche Justizamt Grillenburg zu Tharandt am 1. März 1856 die Gemeindevorstände (hier: Hartha mit Spechtshausen) an, alle im Ort lebenden französischen Staatsbürger zu erfassen. Gefordert werden detaillierte Angaben zu Namen, Geburtsort, aktuellem Wohnort, Familienstand und Anzahl der Kinder. Die Meldung (oder andernfalls eine Fehlanzeige) muss bis zum 17. März 1856 erfolgen.
Ablösung der Pfarr- und Schullehn-Gefälle zu Fördergersdorf und Beschwerde des Schullehrers Eißner
1854/1862Die Dokumente umfassen behördliche Schreiben und Beschwerden zur Ablösung von Feudallasten und Kirchenabgaben in den Orten Fördergersdorf und Großopitz mit Spechtshausen. Eine Verordnung von 1854 regelt, welche Zahlungen an Pfarrer und Lehrer durch Kapitalzahlungen abgelöst werden dürfen und welche (z. B. Brodgeld, Festtagsgroschen) bestehen bleiben. Ein späteres Schreiben von 1862 behandelt einen konkreten Streitfall: Der Schullehrer Eißner beschwert sich über geringere Auszahlungen des Brodgeldes durch die Häusler, als ihm bei Amtsantritt zugesichert worden seien.
Bestallung des Ernst Moritz Liebel zum Ortsrichter und Gemeindevorstand in Hartha mit Spechtshausen, 1846
1846Das vorliegende Dokument ist eine amtliche Bekanntmachung des Justizamtes Grillenburg zu Tharandt vom 22. August 1846. Es ist an die Gemeinde Hartha mit Spechtshausen gerichtet (mit Zustellvermerk vom 5. September). Darin wird die Einwohnerschaft darüber informiert, dass der Hausbesitzer Ernst Moritz Liebel als neuer Ortsrichter und Gemeindevorstand vereidigt wurde. Die Gemeinde wird dienstlich angewiesen, seinen Anordnungen Folge zu leisten und ihm den erforderlichen Gehorsam sowie Respekt entgegenzubringen.
Heberegister über die monatlichen Quatter-Abgaben der Gemeinde für das Jahr 1838
1838Das Dokument ist eine monatliche Abrechnung der Gemeinde aus dem Jahr 1838. Es listet auf, wie viele „Quatter“ (Steuereinheiten) pro Monat von der Gemeinde an die Einhebungskasse zu entrichten waren. Der Basissatz betrug $4 \text{ rt. } 3 \frac{3}{4} \text{ gl.}$ pro Quatter. Die Gesamtsumme der Einheiten für das Jahr beläuft sich auf 36 Quatter. Den Abschluss bildet ein Vermerk über einen Überschuss und die Bestätigung durch den Gemeindevorstand am 31. Dezember 1838.
Königlich Sächsische Verordnung über die Ausgabe und Annahme der inländischen Scheidemünze (1837)
1837Das Dokument ist die Abschrift einer Verordnung des königlich-sächsischen Finanzministeriums vom August 1837, weitergeleitet durch die Kreissteuereinnahme Dippoldiswalde. Es reguliert den Umlauf von Scheidemünzen (Kleingeld). Um zu verhindern, dass größere Summen in unhandlichem Kleingeld beglichen werden, wird die Annahme von Scheidemünzen bei Steuerzahlungen auf maximal 11 Pfennige pro Transaktion limitiert. Höhere Beträge müssen in vollwertigen Geldstücken (ab 1/12 Reichsthaler) entrichtet werden. Zudem wird der Versand von Kleingeld in Paketen für den Privatverkehr untersagt.
Historischer Lebenslauf eines Dienstboten (Raum Dresden/Tharandt) (unvollständig)
nach 1815Der Text schildert den Lebenslauf eines Mannes (mutmaßlich namens Vollmann), der als Sechsjähriger mit seinen Geschwistern nach Tharandt kam. Er wuchs bei seinen Großeltern in Altmeißig auf und arbeitete nach der Schulzeit ab 14 Jahren als Kuhjunge in Altmeißig und Zostewitz. Wegen einer schweren Erkrankung verbrachte er 21 Wochen im Stadtkrankenhaus in Dresden. Von 1800 bis 1810 arbeitete er als Bergmann beim Königlichen Kohlenbergwerk in Dahlen und lebte bei seiner verwitweten Mutter, die er finanziell unterstützte. Er entzog sich in dieser Zeit erfolgreich einem Zwangsdienst (Frondienst). Ab 1810 arbeitete er erneut als Knecht (in Cunnersdorf und Großdobritz) und anschließend drei Jahre als Diener bei einem Major von Long. 1815 wurde er zur Landwehr eingezogen, jedoch kurz darauf wegen eines beim Exerzieren erlittenen Blutsturzes wieder entlassen. Im selben Jahr heiratete er Christiane Johanne, zog mit ihr nach Laubegast und führte eine selbstständige Wirtschaft. Dort wurde der älteste Sohn (später Schneidergeselle) geboren. Später zog die Familie nach Dresden, wo er lange Zeit als Kutscher für verschiedene Herrschaften arbeitete. Die Ehe, aus der insgesamt drei Söhne hervorgingen, wurde vor acht Jahren geschieden.
Verfügung im Weinbergsstreit gegen Wittich, 21.11.1682
1682Der Kurfürst von Sachsen und Burggraf zu Magdeburg ordnet die strikte Durchsetzung eines rechtlichen Vergleichs (Rezesses) an. Hintergrund ist ein Konflikt um ein Gebäude und einen Weinberg, der von mehreren Störern ausgelöst wurde. Die örtlichen Richter und Zeidler (Waldbauern/Imker) erhalten den Befehl, von dem ungehorsamen Wittich und seinen Mitstreitern eine Strafzahlung von 20 Talern sowie die angefallenen Verfahrenskosten für die Amts-Einnahmekasse einzuziehen. Die Beamten müssen die Einhaltung des Vergleichs fest überwachen. Sollte Wittich sich dem Beschluss erneut widersetzen und die angelegten Zäune oder Einfriedungen des Weinbergs abreißen, ist dies dem zuständigen Amt umgehend zu melden.
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