Königlich Sächsische Verordnung über die Ausgabe und Annahme der inländischen Scheidemünze (1837)

1837 · Dokument

Vorschau: Königlich Sächsische Verordnung über die Ausgabe und Annahme der inländischen Scheidemünze (1837)
⬇ PDF herunterladen

Das Dokument ist die Abschrift einer Verordnung des königlich-sächsischen Finanzministeriums vom August 1837, weitergeleitet durch die Kreissteuereinnahme Dippoldiswalde. Es reguliert den Umlauf von Scheidemünzen (Kleingeld). Um zu verhindern, dass größere Summen in unhandlichem Kleingeld beglichen werden, wird die Annahme von Scheidemünzen bei Steuerzahlungen auf maximal 11 Pfennige pro Transaktion limitiert. Höhere Beträge müssen in vollwertigen Geldstücken (ab 1/12 Reichsthaler) entrichtet werden. Zudem wird der Versand von Kleingeld in Paketen für den Privatverkehr untersagt.

Genannte Personen

  • von Zeschau: Unterzeichner des Dekrets im Namen des Finanzministeriums in Dresden (Datum: 15. August 1837). Historischer Kontext: Heinrich Anton von Zeschau war zu dieser Zeit Finanzminister des Königreichs Sachsen.

Transkription

[Bild 1]

Daß Königl. hohe Finanz Ministerium hat unterm

15. d. Mts. eine, im Gesetz= und Verordnungsblatte

erscheinende hohe Verordnung, das Ausgeben der inlän=

dischen Scheidemünze betr. erlaßen, welche wie folgt

lautet:

„Das FinanzMinisterium hat wahrgenom=

men, daß die in §. 17 des Münzedikts vom 14.

Mai 1763. enthaltene Vorschrift, wornach die

inländische Scheidemünze nur zur Scheidung und

Ausgleichung, nicht aber zu größeren Zahlungen

dienen soll, künftig strenger, als bisher, in

Acht genommen, namentlich aber auch bei

allen Staatskaßen, mit Einschluß der Brand=

versicherungskaße zur Ausübung gebracht

werde, und findet daher, im Einverständniße

mit den übrigen betheiligten Ministerien,

Nachstehendes hierdurch zu verordnen sich

bewogen.

§. 1., [Am rechten Rand: Fremde Scheide Münze]

Das Einsenden der Scheidemünze in

Paketen bleibt lediglich noch zur Erleichterung

des Transports bei Geld=Ein= und Zusen=

dungen der betreffenden Caßen unter

sich nachgelaßen.

[Bild 2]

§. 2.,

Dagegen darf für den speciellen Zahlungsver=

kehr, dieselbe in Paqueten überhaupt nicht, im

ausgepackten Zustande aber genau nach der oben

angezogenen Vorschrift des Münzedikts, und,

wo eine Zahlung in preußischem Gelde zu leis=

ten ist, lediglich bei Beträgen von weniger

als ein Groschen, ausgegeben und angenom=

men werden.

§. 3.,

Die betreffenden CentralCaßen haben die

Provinzial= darunter stehenden Haupt= und andern

Zuschuß= oder BerechnungsCaßen nach wie

vor mit dem erforderlichen Bedarf an

Scheidemünze zu versehen und ihnen solche

nach dem Nominalwerthe in Anrechnung

zu bringen.

Nach vorstehenden Bestimmungen haben

die Cassen= und Rechnungsführer sämmt=

licher Staatskaßen, so wie Alle, die es sonst

angeht, sich stricktens zu achten.

Dresden, am 15. August 1837.

Finanz Ministerium.

von Zeschau.

[Bild 3]

Den nachgenannten KreisSteuerEinnahmen

wird diese hohe Verordnung hierdurch mit der

Anweisung bekannt gemacht: von jetzt an

die Scheidemünze (Zweypfenniger, Sechser, Vier=

pfenniger, Dreyer und Pfennige) bei Auf=

nahme der Steuer und Cavallerieverpflegungs=

Gelder von den Contribuenten nur bis zum

Betrage von - - 11. Pfennigen anzunehmen,

so daß, wenn z. B. ein Contribuent 1. rthlr 11. [Pf.]

zu zahlen hat, blos die - - 11. [Pf.] in Scheidemünze

zu erlegen sind, der Betrag von 1. rthlr. - - - aber

in Geldstücken von - 1/12. rthlr - - - bis - - 1 rthlr

zu zahlen ist.

Die Scheidemünze ist künftig nicht mehr

zu verpacken, sondern einzeln auszu=

liefern.

Dippoldiswalde, den 29. Aug. 1837.

Königl. KreisSteuerEinnahme.