Königlich Sächsische Verordnung über die Ausgabe und Annahme der inländischen Scheidemünze (1837)
Das Dokument ist die Abschrift einer Verordnung des königlich-sächsischen Finanzministeriums vom August 1837, weitergeleitet durch die Kreissteuereinnahme Dippoldiswalde. Es reguliert den Umlauf von Scheidemünzen (Kleingeld). Um zu verhindern, dass größere Summen in unhandlichem Kleingeld beglichen werden, wird die Annahme von Scheidemünzen bei Steuerzahlungen auf maximal 11 Pfennige pro Transaktion limitiert. Höhere Beträge müssen in vollwertigen Geldstücken (ab 1/12 Reichsthaler) entrichtet werden. Zudem wird der Versand von Kleingeld in Paketen für den Privatverkehr untersagt.
Transkription
[Bild 1]
Daß Königl. hohe Finanz Ministerium hat unterm
15. d. Mts. eine, im Gesetz= und Verordnungsblatte
erscheinende hohe Verordnung, das Ausgeben der inlän=
dischen Scheidemünze betr. erlaßen, welche wie folgt
lautet:
„Das FinanzMinisterium hat wahrgenom=
men, daß die in §. 17 des Münzedikts vom 14.
Mai 1763. enthaltene Vorschrift, wornach die
inländische Scheidemünze nur zur Scheidung und
Ausgleichung, nicht aber zu größeren Zahlungen
dienen soll, künftig strenger, als bisher, in
Acht genommen, namentlich aber auch bei
allen Staatskaßen, mit Einschluß der Brand=
versicherungskaße zur Ausübung gebracht
werde, und findet daher, im Einverständniße
mit den übrigen betheiligten Ministerien,
Nachstehendes hierdurch zu verordnen sich
bewogen.
§. 1., [Am rechten Rand: Fremde Scheide Münze]
Das Einsenden der Scheidemünze in
Paketen bleibt lediglich noch zur Erleichterung
des Transports bei Geld=Ein= und Zusen=
dungen der betreffenden Caßen unter
sich nachgelaßen.
[Bild 2]
§. 2.,
Dagegen darf für den speciellen Zahlungsver=
kehr, dieselbe in Paqueten überhaupt nicht, im
ausgepackten Zustande aber genau nach der oben
angezogenen Vorschrift des Münzedikts, und,
wo eine Zahlung in preußischem Gelde zu leis=
ten ist, lediglich bei Beträgen von weniger
als ein Groschen, ausgegeben und angenom=
men werden.
§. 3.,
Die betreffenden CentralCaßen haben die
Provinzial= darunter stehenden Haupt= und andern
Zuschuß= oder BerechnungsCaßen nach wie
vor mit dem erforderlichen Bedarf an
Scheidemünze zu versehen und ihnen solche
nach dem Nominalwerthe in Anrechnung
zu bringen.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben
die Cassen= und Rechnungsführer sämmt=
licher Staatskaßen, so wie Alle, die es sonst
angeht, sich stricktens zu achten.
Dresden, am 15. August 1837.
Finanz Ministerium.
von Zeschau.
[Bild 3]
Den nachgenannten KreisSteuerEinnahmen
wird diese hohe Verordnung hierdurch mit der
Anweisung bekannt gemacht: von jetzt an
die Scheidemünze (Zweypfenniger, Sechser, Vier=
pfenniger, Dreyer und Pfennige) bei Auf=
nahme der Steuer und Cavallerieverpflegungs=
Gelder von den Contribuenten nur bis zum
Betrage von - - 11. Pfennigen anzunehmen,
so daß, wenn z. B. ein Contribuent 1. rthlr 11. [Pf.]
zu zahlen hat, blos die - - 11. [Pf.] in Scheidemünze
zu erlegen sind, der Betrag von 1. rthlr. - - - aber
in Geldstücken von - 1/12. rthlr - - - bis - - 1 rthlr
zu zahlen ist.
Die Scheidemünze ist künftig nicht mehr
zu verpacken, sondern einzeln auszu=
liefern.
Dippoldiswalde, den 29. Aug. 1837.
Königl. KreisSteuerEinnahme.