Ablösung der Pfarr- und Schullehn-Gefälle zu Fördergersdorf und Beschwerde des Schullehrers Eißner

1854/1862 · Dokument

Vorschau: Ablösung der Pfarr- und Schullehn-Gefälle zu Fördergersdorf und Beschwerde des Schullehrers Eißner
⬇ PDF herunterladen

Die Dokumente umfassen behördliche Schreiben und Beschwerden zur Ablösung von Feudallasten und Kirchenabgaben in den Orten Fördergersdorf und Großopitz mit Spechtshausen. Eine Verordnung von 1854 regelt, welche Zahlungen an Pfarrer und Lehrer durch Kapitalzahlungen abgelöst werden dürfen und welche (z. B. Brodgeld, Festtagsgroschen) bestehen bleiben. Ein späteres Schreiben von 1862 behandelt einen konkreten Streitfall: Der Schullehrer Eißner beschwert sich über geringere Auszahlungen des Brodgeldes durch die Häusler, als ihm bei Amtsantritt zugesichert worden seien.

Genannte Personen

  • Eißner: Schullehrer zu Fördergersdorf. Hat Beschwerde über die fehlerhafte Auszahlung seines "Brodgeldes" eingelegt (behauptet Anspruch auf 5 Ngr. 2 Pfr.).
  • Opitz: Kirchvater ("Kirchv.") in Großopitz, Verfasser des Beschwerdeweiterleitungsschreibens vom 11. Januar 1862.

Transkription

[Bild 1 - image_987346.jpg]

C. O.

G

Inhalt der [unleserlich] in Abschrift

beigefügten Verordnung hat das Königl.

Ministerium des Cultus und öffentlichen

Unterrichts die wegen Ablösung der

an das Kirchen- Pfarr- und Schullehn zu

Fördergersdorf zu entrichtenden Geld- und

Naturalgefälle gepflogenen Verhandlungen

mit der Modification genehmigt, daß

außer den Michaelisgroschen und Opfer-

pfennigen auch die Walpurgis- Michaelis-

und Weihnachtspfennige des Schullehrers

als Pfarrcapitalien von der Ablösung aus-

geschlossen seien.

Dagegen ist nach weiterem Inhalt der

gedachten Verordnung den gepflogenen

Verhandlungen, soweit dieselben zugleich

mit auf die Ablösung der Brod- und

Gnadengelder des Schullehrers zu Förder-

gersdorf erstreckt worden sind, keine Fol-

ge zu geben, da diese Verabreichung ihrer

Ursprunge nach als eine reine Pfarrcapital-

leistung um so mehr anzusehen ist, als

auch die Neuhäusler zur Entrichtung der-

selben angehalten worden sind.

Anlagen:

1 Abschrift

1 Verzeichniß

[Bild 2 - image_987366.jpg]

Es sind demnach die fraglichen Brode von

den Eigenthümern und die Gnadengelder von

den Häuslern auch fernerhin in der bishe-

rigen Maaße und zwar das Brodgeld

mit Hinzurechnung des gesetzlichen Agios

mit dem Ertrage von – Tagen [unleserlich]

zuzumessen.

Indem nun dem Gemeinderath zu Groß-

opitz mit Spechtshausen gedachte Verord-

nung mit der Anweisung, in deren Ge-

mäßheit die Betheiligten zu bescheiden, da-

durch zugefertigt wird, geht demselben zu-

gleich ein Verzeichniß der zu erlegenden

Ablösungscapitalien mit der Bedeutung

zu, die in denselben angegebenen Beträge

von den betreffenden Pflichtigen einzu-

heben und binnen 8 Tagen an [unleserlich]

[unleserlich] dieses [unleserlich] anher abzulie-

fern. Auch ist den unter B. des

Verzeichnisses Genannten, welche bei den

Verhandlungen ihre Renten an die Land-

rentenbank überweisen sollten, zu eröff-

nen, daß es in ihrem Interesse liege,

ihre nur [unleserlich] betragenden Ren-

[Bild 3 - image_98738b.jpg]

An die Königl. Superintendentur Dresden II

und an das Königl. Gerichtsamt Tharandt

In Folge hier eingegangener Beschwerde des

Herrn Schullehrer Eißner zu Fördergersdorf, als

habe man die Auszahlung des ihm von den Häuslern

zu Förder. zu gewährenden Brodgeldes auf 2 Ngr.

verweigert, sondern ihm vielmehr nur 5 Pfr. 1 Ngr.

verabreichen wollen, zeigen Wir solches der Königl.

Schulinspection hierdurch ergebenst an, hierüber

zu entscheiden, inwieweit solches richtig sei, da in

der im Gemeinderathe vorgefundenen Verord-

nung der Königl. Superintendentur Dresden und des

Königl. Justizamtes Grillenburg zu Tharandt

vom 24. Februar 1854., das Brodgeld dem

Schullehrer zu Fördergersdorf mit Hinzurech-

nung des gesetzlichen Agios auf 5 Ngr. 1 Pfr. fest-

gestellt worden ist, die Betheiligten auch

[Am linken Rand eingefügt: ≠ in Folge dessen hierauf verwiesen worden sind]

wahrscheinlich in Folge der Verordnung hier-

von beschieden worden sind; der Herr Schullehrer

Eißner jedoch behauptet bei seiner Einsetzung

in seine Function zur Erhebung von 5 Ngr. 2 Pfr.

angewiesen worden sei, da diese Differenz

keiner Entscheidung bedarf, so bitten Wir

zu u. s. w.

Großopitz den 11 Januar 1862.

Kirchv. Opitz

[Bild 4 & 5 - image_9873c3.jpg / image_9873e6.jpg]

ten durch Capitalzahlung zu tilgen, da

nur von 4 Thlr. an die Landrentenbank

überwiesen werden könnten, eine 2 Thlr.

aber, durch – Tagen – Capitalzahlung ge-

tilgt werden müßten, deßhalb sie auch

ein höherer Kostenbeitrag treffen

würde. Wenn sich aber Einer oder

Mehrere zur Capitalzahlung nicht verstehen

wollten, so ist darüber bei der Abliefe-

rung der Ablösungscapitalien Anzeige

zu erstatten.

Uebrigens hat der Gemeinderath auch

fernerhin für die Einräumung der Mi-

chaelisgroschen, Opfer- u. Walpurgis- Michaelis-

und Weihnachtspfennige und Auszahlung

des Gesammtbetrags derselben an den

Pfarrer und Schullehrer besorgt zu

sein.

Königl. Superintendentur Dresden und Königl.

Justizamt Grillenburg zu Tharandt am

24. Februar 1854.

[unleserlich]

[unleserlich]

Eißner

[Bild 6 - image_987405.jpg]

An

den Gemeinderath

zu

Großopitz mit Spechts-

hausen

[unleserlich]