Ablösung der Pfarr- und Schullehn-Gefälle zu Fördergersdorf und Beschwerde des Schullehrers Eißner
Die Dokumente umfassen behördliche Schreiben und Beschwerden zur Ablösung von Feudallasten und Kirchenabgaben in den Orten Fördergersdorf und Großopitz mit Spechtshausen. Eine Verordnung von 1854 regelt, welche Zahlungen an Pfarrer und Lehrer durch Kapitalzahlungen abgelöst werden dürfen und welche (z. B. Brodgeld, Festtagsgroschen) bestehen bleiben. Ein späteres Schreiben von 1862 behandelt einen konkreten Streitfall: Der Schullehrer Eißner beschwert sich über geringere Auszahlungen des Brodgeldes durch die Häusler, als ihm bei Amtsantritt zugesichert worden seien.
Transkription
[Bild 1 - image_987346.jpg]
C. O.
G
Inhalt der [unleserlich] in Abschrift
beigefügten Verordnung hat das Königl.
Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts die wegen Ablösung der
an das Kirchen- Pfarr- und Schullehn zu
Fördergersdorf zu entrichtenden Geld- und
Naturalgefälle gepflogenen Verhandlungen
mit der Modification genehmigt, daß
außer den Michaelisgroschen und Opfer-
pfennigen auch die Walpurgis- Michaelis-
und Weihnachtspfennige des Schullehrers
als Pfarrcapitalien von der Ablösung aus-
geschlossen seien.
Dagegen ist nach weiterem Inhalt der
gedachten Verordnung den gepflogenen
Verhandlungen, soweit dieselben zugleich
mit auf die Ablösung der Brod- und
Gnadengelder des Schullehrers zu Förder-
gersdorf erstreckt worden sind, keine Fol-
ge zu geben, da diese Verabreichung ihrer
Ursprunge nach als eine reine Pfarrcapital-
leistung um so mehr anzusehen ist, als
auch die Neuhäusler zur Entrichtung der-
selben angehalten worden sind.
Anlagen:
1 Abschrift
1 Verzeichniß
[Bild 2 - image_987366.jpg]
Es sind demnach die fraglichen Brode von
den Eigenthümern und die Gnadengelder von
den Häuslern auch fernerhin in der bishe-
rigen Maaße und zwar das Brodgeld
mit Hinzurechnung des gesetzlichen Agios
mit dem Ertrage von – Tagen [unleserlich]
zuzumessen.
Indem nun dem Gemeinderath zu Groß-
opitz mit Spechtshausen gedachte Verord-
nung mit der Anweisung, in deren Ge-
mäßheit die Betheiligten zu bescheiden, da-
durch zugefertigt wird, geht demselben zu-
gleich ein Verzeichniß der zu erlegenden
Ablösungscapitalien mit der Bedeutung
zu, die in denselben angegebenen Beträge
von den betreffenden Pflichtigen einzu-
heben und binnen 8 Tagen an [unleserlich]
[unleserlich] dieses [unleserlich] anher abzulie-
fern. Auch ist den unter B. des
Verzeichnisses Genannten, welche bei den
Verhandlungen ihre Renten an die Land-
rentenbank überweisen sollten, zu eröff-
nen, daß es in ihrem Interesse liege,
ihre nur [unleserlich] betragenden Ren-
[Bild 3 - image_98738b.jpg]
An die Königl. Superintendentur Dresden II
und an das Königl. Gerichtsamt Tharandt
In Folge hier eingegangener Beschwerde des
Herrn Schullehrer Eißner zu Fördergersdorf, als
habe man die Auszahlung des ihm von den Häuslern
zu Förder. zu gewährenden Brodgeldes auf 2 Ngr.
verweigert, sondern ihm vielmehr nur 5 Pfr. 1 Ngr.
verabreichen wollen, zeigen Wir solches der Königl.
Schulinspection hierdurch ergebenst an, hierüber
zu entscheiden, inwieweit solches richtig sei, da in
der im Gemeinderathe vorgefundenen Verord-
nung der Königl. Superintendentur Dresden und des
Königl. Justizamtes Grillenburg zu Tharandt
vom 24. Februar 1854., das Brodgeld dem
Schullehrer zu Fördergersdorf mit Hinzurech-
nung des gesetzlichen Agios auf 5 Ngr. 1 Pfr. fest-
gestellt worden ist, die Betheiligten auch
≠
[Am linken Rand eingefügt: ≠ in Folge dessen hierauf verwiesen worden sind]
wahrscheinlich in Folge der Verordnung hier-
von beschieden worden sind; der Herr Schullehrer
Eißner jedoch behauptet bei seiner Einsetzung
in seine Function zur Erhebung von 5 Ngr. 2 Pfr.
angewiesen worden sei, da diese Differenz
keiner Entscheidung bedarf, so bitten Wir
zu u. s. w.
Großopitz den 11 Januar 1862.
Kirchv. Opitz
[Bild 4 & 5 - image_9873c3.jpg / image_9873e6.jpg]
ten durch Capitalzahlung zu tilgen, da
nur von 4 Thlr. an die Landrentenbank
überwiesen werden könnten, eine 2 Thlr.
aber, durch – Tagen – Capitalzahlung ge-
tilgt werden müßten, deßhalb sie auch
ein höherer Kostenbeitrag treffen
würde. Wenn sich aber Einer oder
Mehrere zur Capitalzahlung nicht verstehen
wollten, so ist darüber bei der Abliefe-
rung der Ablösungscapitalien Anzeige
zu erstatten.
Uebrigens hat der Gemeinderath auch
fernerhin für die Einräumung der Mi-
chaelisgroschen, Opfer- u. Walpurgis- Michaelis-
und Weihnachtspfennige und Auszahlung
des Gesammtbetrags derselben an den
Pfarrer und Schullehrer besorgt zu
sein.
Königl. Superintendentur Dresden und Königl.
Justizamt Grillenburg zu Tharandt am
24. Februar 1854.
[unleserlich]
[unleserlich]
Eißner
[Bild 6 - image_987405.jpg]
An
den Gemeinderath
zu
Großopitz mit Spechts-
hausen
[unleserlich]