Behördliche Anweisung zur korrekten Höhe des Schulgeldes für die Häusler in Hartha und Spechthausen
Das Dokument vom 18. Februar 1862 ist die Abschrift eines behördlichen Bescheids an den Schullehrer Fischer in Hintergersdorf, welche dem Gemeinderat Hartha zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Hintergrund ist eine Beschwerde der Gemeinde Hartha mit Spechthausen über die Höhe des vom Schullehrer geforderten Schulgeldes für die dortigen Häusler. Fischer verlangte 5 Neugroschen und 2 Pfennige. Die Behörden (Gerichtsamt Tharandt und Superintendentur Dresden II) weisen ihn unter Berufung auf eine Verordnung des Kultusministeriums von 1854 an, dass das Schulgeld unter Einberechnung des gesetzlichen Aufschlags (Agio) exakt 5 Neugroschen und 1 Pfennig zu betragen hat.
Transkription
(Bild 1)
Abschrift.
[Stempel links:] K. S. GERICHTSAMT
THARANDT.
[unleserlich]
[unleserlich]
An
Herrn Schullehrer Fischer
in
Hintergersdorf.
Seiten der Gemeinde Hartha mit Specht=
hausen ist der unterzeichneten Schul=Inspection
angezeigt worden, daß Sie das Ihnen von
den Häuslern zu Hartha zu gewährende, ur=
sprünglich 4 gr. betragende Schulgeld nach
Höhe von – 5 ngr. 2 pf. zu fordern sich für be=
rechtigt halten.
Wenn jedoch das fragliche Schul=
(Bild 2)
geld, wie auch das Königliche Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts unterm
4. Februar 1854 verordnet hat, unter Hinzu=
rechnung des gesetzlichen Agio's mit – 5 ngr 1 pf.
zu gewähren ist, so werden Sie daher hiermit
beschieden.
Königl. Superintendentur Dresden II
und Königl. Gerichtsamt Tharandt, den 18.
Februar 1862.
Die Königl. Schulinspection über Hin=
tergersdorf.
[unleserlich] Fiedler
(Bild 3 - Umschlagseite)
[am linken Rand quer geschrieben:] 629
An
den Gemeinderath
zu
Hartha.