Aufhebung der amtlichen Suspension des Ortsrichters und Gemeindevorstands Opitz zu Hartha

1865 · Dokument

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Das Königliche Gerichtsamt Tharandt teilt dem Ortsrichter und Gemeindevorstand Opitz aus Hartha am 3. Mai 1865 mit, dass seine amtliche Suspendierung vom 5. August 1864 aufgehoben ist. Opitz war wegen der Entwendung von Holz angeklagt worden. Da das Gericht rechtskräftig feststellte, dass er dabei ohne Bereicherungsabsicht handelte, wird die Tat nicht als "entehrendes Verbrechen" gewertet, welches den Amtsverlust zur Folge hätte. Er erhält lediglich einen Verweis und muss die Verfahrenskosten tragen. Opitz wird angewiesen, Akten und Dienstsiegel von seinem Stellvertreter zurückzufordern, verbunden mit der strengen Ermahnung, sein Amt künftig tadellos und gewissenhaft zu führen.

Genannte Personen

  • Opitz: Gemeindevorstand und Ortsrichter zu Hartha. Adressat des Schreibens. Er war seit dem 5. August 1864 aufgrund eines Holz-Vergehens von seinen Ämtern suspendiert und wird mit diesem Dokument rehabilitiert.
  • Fiedler: Unterzeichner des Dokuments im Namen des Königlichen Gerichtsamtes Tharandt.

Transkription

[Bild 1 - image_9949e0.jpg]

Abschrift.

G. V.

An

den Herrn Gemeindevorstand

und Ortsrichter Opitz

zu

Hartha.

Nach §. 29. unter b. in Verbindung mit §.

32. unter 2. und Abschn. 2. der Landgemeinde=

ordnung würden Sie von dem von Ihnen seither

bekleideten Gemeindeamte gänzlich zu

entheben sein, wenn die Ihnen zur Last

fallende Entwendung eines [unleserlich] als

ein nach allgemeinen Begriffen entehren=

des Verbrechen anzusehen wäre.

Da jedoch in der deßhalb wider Sie

[Bild 2 - image_994a01.jpg]

eingeleiteten Untersuchung durch den Sie zu

einem Verweise und in die Kosten ver=

urtheilenden rechtskräftigen Bescheid an=

erkannt worden ist, daß Sie bei Wegnah=

me und Zueignung des Holzes einen un=

rechtmäßigen Gewinn nicht beabsichtigt

haben, so glaubt das Gerichtsamt die

von Ihnen verübte Entwendung als ein

derartiges entehrendes Verbrechen nicht

ansehen zu können und hat daher und

da ein an und für sich ein erhaltener Ver=

weis den Verlust der politischen Ehrenrech=

te keineswegs nach sich zieht, beschlossen,

die über Sie unterm 5 ten August 1864.

verhängte Suspension als Ortsrichter

und Gemeindevorstand aufzuheben

und Sie in diese Ämter wieder einzu=

setzen.

Indem Sie von diesem Beschlusse hier=

durch in Kenntniß gesetzt und angewiesen

werden, die auf das Ortsrichter= und Ge=

meindevorstandsamt bezüglichen Schriften

und Siegel von Ihrem Stellvertreter sich

wieder aushändigen zu lassen, erwartet man

[Bild 3 - image_994a21.jpg]

zugleich, daß Sie es sich werden angelegen sein

lassen, durch ein untadelhaftes Verhalten

und durch treue und gewissenhafte Erfül=

lung Ihrer Berufspflichten die Liebe und

das Vertrauen der Ortseinwohner Sich zu

verschaffen und zu erhalten.

Tharandt, am 3. Mai 1865.

Das Königliche Gerichtsamt daselbst.

Fiedler.