Aufhebung der amtlichen Suspension des Ortsrichters und Gemeindevorstands Opitz zu Hartha
Das Königliche Gerichtsamt Tharandt teilt dem Ortsrichter und Gemeindevorstand Opitz aus Hartha am 3. Mai 1865 mit, dass seine amtliche Suspendierung vom 5. August 1864 aufgehoben ist. Opitz war wegen der Entwendung von Holz angeklagt worden. Da das Gericht rechtskräftig feststellte, dass er dabei ohne Bereicherungsabsicht handelte, wird die Tat nicht als "entehrendes Verbrechen" gewertet, welches den Amtsverlust zur Folge hätte. Er erhält lediglich einen Verweis und muss die Verfahrenskosten tragen. Opitz wird angewiesen, Akten und Dienstsiegel von seinem Stellvertreter zurückzufordern, verbunden mit der strengen Ermahnung, sein Amt künftig tadellos und gewissenhaft zu führen.
Transkription
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Abschrift.
G. V.
An
den Herrn Gemeindevorstand
und Ortsrichter Opitz
zu
Hartha.
Nach §. 29. unter b. in Verbindung mit §.
32. unter 2. und Abschn. 2. der Landgemeinde=
ordnung würden Sie von dem von Ihnen seither
bekleideten Gemeindeamte gänzlich zu
entheben sein, wenn die Ihnen zur Last
fallende Entwendung eines [unleserlich] als
ein nach allgemeinen Begriffen entehren=
des Verbrechen anzusehen wäre.
Da jedoch in der deßhalb wider Sie
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eingeleiteten Untersuchung durch den Sie zu
einem Verweise und in die Kosten ver=
urtheilenden rechtskräftigen Bescheid an=
erkannt worden ist, daß Sie bei Wegnah=
me und Zueignung des Holzes einen un=
rechtmäßigen Gewinn nicht beabsichtigt
haben, so glaubt das Gerichtsamt die
von Ihnen verübte Entwendung als ein
derartiges entehrendes Verbrechen nicht
ansehen zu können und hat daher und
da ein an und für sich ein erhaltener Ver=
weis den Verlust der politischen Ehrenrech=
te keineswegs nach sich zieht, beschlossen,
die über Sie unterm 5 ten August 1864.
verhängte Suspension als Ortsrichter
und Gemeindevorstand aufzuheben
und Sie in diese Ämter wieder einzu=
setzen.
Indem Sie von diesem Beschlusse hier=
durch in Kenntniß gesetzt und angewiesen
werden, die auf das Ortsrichter= und Ge=
meindevorstandsamt bezüglichen Schriften
und Siegel von Ihrem Stellvertreter sich
wieder aushändigen zu lassen, erwartet man
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zugleich, daß Sie es sich werden angelegen sein
lassen, durch ein untadelhaftes Verhalten
und durch treue und gewissenhafte Erfül=
lung Ihrer Berufspflichten die Liebe und
das Vertrauen der Ortseinwohner Sich zu
verschaffen und zu erhalten.
Tharandt, am 3. Mai 1865.
Das Königliche Gerichtsamt daselbst.
Fiedler.